Verwaltungsgerichtshof
25.04.1961
1286/59
Die Strafsätze der Abgabenordnung für gewerbsmäßigen und bandenmäßigen Schmuggel waren strenger als die des nachmaligen Finanzstrafgesetzes 1958. Sie durften daher einem schon unter der Herrschaft des Finanzstrafgesetzes 1968 gefällten Straferkenntnis auch dann nicht zugrundegelegt werden, wenn die Tat noch zur Zeit der Geltung der Strafbestimmungen der Abgabenordnung verübt wurde.