Verwaltungsgerichtshof
22.12.1960
1121/59
GRS wie VwGH Erkenntnis 1960/02/18 1844/57 3
Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.
ECLI:AT:VWGH:1960:1959001121.X01