Verwaltungsgerichtshof
11.02.1959
2252/58
Der Nachbar ist berechtigt, eine auf Paragraph 13, Absatz 5, der Reichsgaragenordnung gestützte Ermessensentscheidung über die Errichtung einer Garage im Seitenabstand mit der Begründung zu bekämpfen, daß die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.