Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1959

Geschäftszahl

2252/58

Rechtssatz

Der Nachbar ist berechtigt, eine auf Paragraph 13, Absatz 5, der Reichsgaragenordnung gestützte Ermessensentscheidung über die Errichtung einer Garage im Seitenabstand mit der Begründung zu bekämpfen, daß die Behörde von ihrem Ermessen nicht im Sinne des Gesetzes Gebrauch gemacht hat.