Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.01.1959

Geschäftszahl

1978/58

Rechtssatz

Ein Verfahren nach Paragraph 52, KOVG darf nicht allein der Korrektur einer verfehlten Diagnose dienen. Eine spätere bessere Erkenntnis der Diagnose kann, wenn die Voraussetzungen zutreffen, nur zu einer Korrektur der Bemessung im Wege der Wiederaufnahme des Verfahrens führen.