Verwaltungsgerichtshof
13.11.1959
1931/58
Der Begriff des "guten Glaubens" iSd § 54 Abs 1 KOVG ist dem der "Redlichkeit" in § 326 ABGB gleichzuhalten.Der Begriff des "guten Glaubens" iSd Paragraph 54, Absatz eins, KOVG ist dem der "Redlichkeit" in Paragraph 326, ABGB gleichzuhalten.