Verwaltungsgerichtshof
13.11.1959
1931/58
Eine Befreiung von der Verpflichtung zum Rückersatz der zu Unrecht empfangenen Leistung greift nur dann Platz, wenn beide im Paragraph 54, Absatz eins, KOVG genannten Voraussetzungen - mangelndes Verschulden und gutgläubiger Empfang - gegeben sind.