Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

21.01.1960

Geschäftszahl

1441/58

Rechtssatz

Bei der Bedarfsprüfung nach einem Mietwagengewerbe ist ein gleichartiges Unternehmen in einem vom geplanten Standort nur wenige Kilometer entfernten Ort, sofern diese beiden Standorte in einem mäßig gut erschlossenen Gebiet gelegen sind, zu berücksichtigen.