Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.10.1958

Geschäftszahl

1434/58

Rechtssatz

Der Inhaber einer Kraftfahrlinienkonzession kann sich wegen Übertretung der Betriebsvorschriften durch seine Kraftfahrer nicht ausreichend damit entschuldigen, dass er an diese Dienstanweisungen erlassen habe. Von einem Verschulden kann nur dann nicht gesprochen werden, wenn der Konzessionär die Einhaltung der Dienstanweisungen gehörig überwacht und dessen ungeachtet die Übertretung nicht verhindern konnte (Hinweis E 7.2.1957, 1716/56).