Verwaltungsgerichtshof
09.10.1958
1434/58
Der Unternehmer, der eine dem öffentlichen Verkehr dienende Kraftfahrlinie betreibt, ist verpflichtet, unbrauchbar gewordene oder abhanden gekommene Haltestellenkennzeichen wieder instand zu setzen bzw durch neue zu ersetzen. Das gleiche gilt hinsichtlich der Verpflichtung zur Anbringung der Fahrpläne bzw der Auszüge über die Ankunftszeiten und Abfahrtszeiten an den Haltestellen.