Verwaltungsgerichtshof
25.02.1960
1250/58
Zu diesem Ergebnis ist der verstärkte Senat im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 10, die Absicht, einem anderen Vollmacht zu erteilen, nicht nur durch den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auch aus dem Verhalten des Vollmachtgebers erschlossen werden kann.
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X03