Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1960

Geschäftszahl

1250/58

Rechtssatz

Zu diesem Ergebnis ist der verstärkte Senat im wesentlichen aus der Erwägung gelangt, daß nach dem Wortlaut des Paragraph 10, die Absicht, einem anderen Vollmacht zu erteilen, nicht nur durch den Gebrauch bestimmter Worte, sondern auch aus dem Verhalten des Vollmachtgebers erschlossen werden kann.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X03