Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1960

Geschäftszahl

1250/58

Rechtssatz

Eine Partei, die einen Anwalt mit ihrer Vertretung in einer Verwaltungsrechtssache betraut, ermächtigt diesen auch, im allgemeinen, die in dieser Sache ergehenden Bescheide und sonstigen behördlichen Erledigungen in Empfang zu nehmen, und erteilt ihm sohin Zustellungsvollmacht im Sinne des Paragraph 26, Absatz eins, AVG.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X02