Verwaltungsgerichtshof
25.02.1960
1250/58
Verstärkter Senat, eigener Beschluss
römisch drei vom 11.2.1960, Zl. 3/9-Pr./59 (zu Zl. 1250/58, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 107;
Eine mündliche Vollmachterteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 kann schlüssigerweise angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist.
ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X01