Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1960

Geschäftszahl

1250/58

Beachte

Verstärkter Senat, eigener Beschluss

römisch drei vom 11.2.1960, Zl. 3/9-Pr./59 (zu Zl. 1250/58, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 107;

Rechtssatz

Eine mündliche Vollmachterteilung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AVG 1950 kann schlüssigerweise angenommen werden, wenn die Partei gemeinsam mit einem Rechtsanwalt Erklärungen abgibt, die in einer Niederschrift festgehalten sind, in welcher der Rechtsanwalt als Vertreter der Partei bezeichnet und die von der Partei gemeinsam mit dem Rechtsanwalt unterfertigt ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1960:1958001250.X01