Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.06.1959

Geschäftszahl

1203/58

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 0088/48 E 9. Juni 1950 VwSlg 1507 A/1950 RS 3

In welchem Ausmaß die Verwaltungsbehörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens die Strafe bemißt, ist daher grundsätzlich der Überprüfung durch den VwGH entzogen.

Stammrechtssatz

Die Wahl des Strafmittels und die Bemessung der Strafe liegt im Ermessen der Behörde (Hinweis E 3.3.1966, 340/65).