Verwaltungsgerichtshof
25.10.1961
0971/58
Die Feststellung, daß von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzte Preise nicht eingehalten seien, ist ein Akt der Preisüberwachung, zu dem nicht der Landeshauptmann sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.