Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.10.1961

Geschäftszahl

0971/58

Rechtssatz

Die Feststellung, daß von einem Elektrizitätsversorgungsunternehmen festgesetzte Preise nicht eingehalten seien, ist ein Akt der Preisüberwachung, zu dem nicht der Landeshauptmann sondern die Bezirksverwaltungsbehörde zuständig ist.