Verwaltungsgerichtshof
12.02.1959
0306/58
Bei der Entscheidung über ein Konzessionsansuchen ist, soweit sie dem freien Ermessen der Behörde überantwortet ist, die Wirtschaftslage der bereits bestehenden öffentlichen Apotheken in den Kreis der Erwägungen einzubeziehen, und zwar auch dann, wenn ihre Existenz nicht geradezu gefährdet ist.