Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.11.1958

Geschäftszahl

1942/57

Rechtssatz

Da in den Verfahrensvorschriften eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorgesehen ist, ist es entbehrlich über einen Ablehnungsantrag eine Entscheidung zu treffen (Hinweis E 14.12.1955, 1411/54).

Beachte

y12665;