Verwaltungsgerichtshof
03.11.1958
1942/57
Da in den Verfahrensvorschriften eine Ablehnung von Verwaltungsorganen durch Parteien und Beteiligte nicht vorgesehen ist, ist es entbehrlich über einen Ablehnungsantrag eine Entscheidung zu treffen (Hinweis E 14.12.1955, 1411/54).
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