Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1960

Geschäftszahl

1844/57

Rechtssatz

Der Begriff des Notstandes setzt einen Fall voraus, in dem jemand sich oder einen anderen aus schwerer unmittelbarer Gefahr einzig und allein dadurch retten kann, dass er eine im allgemeinen strafbare Handlung begeht.

Beachte

y29564;