Verwaltungsgerichtshof
18.02.1960
1844/57
Die Bestellung einer Person, die für den gesamten Betrieb oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung trägt, vermag die primäre strafrechtliche Heranziehung der übrigen vertretungsbefugten Gesellschaftsorgane nur auszuschließen, wenn diese Person selbst auch dem Kreis der vertretungsbefugten Organe angehört.
y29281;