Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1960

Geschäftszahl

1844/57

Rechtssatz

Die Bestellung einer Person, die für den gesamten Betrieb oder für bestimmte räumlich oder sachlich abgegrenzte Gebiete die Verantwortung trägt, vermag die primäre strafrechtliche Heranziehung der übrigen vertretungsbefugten Gesellschaftsorgane nur auszuschließen, wenn diese Person selbst auch dem Kreis der vertretungsbefugten Organe angehört.

Beachte

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