Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.02.1959

Geschäftszahl

1398/57

Rechtssatz

Eine Übertragung der Verantwortung mit der Rechtswirkung, dass Strafbestimmungen nur auf die zu Verantwortlichen bestellten Personen anzuwenden sind, ist nur auf satzungsgemäss zur Vertretung nach außen berufene Organe der juristischen Person möglich.

Beachte

Besprechung in:

Mannlicher, 7te Auflage, S 988;