Verwaltungsgerichtshof
19.02.1959
1398/57
Eine Übertragung der Verantwortung mit der Rechtswirkung, dass Strafbestimmungen nur auf die zu Verantwortlichen bestellten Personen anzuwenden sind, ist nur auf satzungsgemäss zur Vertretung nach außen berufene Organe der juristischen Person möglich.
Besprechung in:
Mannlicher, 7te Auflage, S 988;