Verwaltungsgerichtshof
30.10.1958
0623/57
Das im Artikel 131, Absatz eins, B-VG aufgestellte Erfordernis der Erschöpfung des Administrativen Instanzenzuges hat zur Folge, daß immer nur der Bescheid, der von der nach der gesetzlichen Ordnung des Instanzenzuges im Einzelfall in Betracht kommenden Behörde der höchsten Organisationsstufe erlassen worden ist, nicht aber ein in der Angelegenheit ergangenen Bescheid einer Verwaltungsbehörde niederer Instanz, vor dem VwGH angefochten werden kann.