Verwaltungsgerichtshof
30.10.1958
0623/57
Das Fangen und Töten fischereischädlicher, jagdbarer Tiere im Fischwasser durch den Fischereiberechtigten kann strafrechtlich auch bei Anwendung von Schußwaffen zum Aufscheuchen der Tiere nicht dem Übertretungstatbestand des Paragraph 4, Absatz eins, des Vorarlberger Jagdgesetzes unterstellt werden, ein solches Verhalten beinhaltet allenfalls einen Verstoß gegen die Vorschrift des Paragraph 35, Absatz 2, der Bodensee-Fischereiverordnung.