Verwaltungsgerichtshof
04.04.1957
0505/57
GRS wie 2221/51 B 10. Dezember 1953 RS 1
(hier: keine Verpflichtung der Behörde zur Wiederaufnahme von Amts wegen)
Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu (es mangelt somit in diesem Punkte die Beschwerdeberechtigung).
ECLI:AT:VWGH:1957:1957000505.X01