Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

04.04.1957

Geschäftszahl

0505/57

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2221/51 B 10. Dezember 1953 RS 1

(hier: keine Verpflichtung der Behörde zur Wiederaufnahme von Amts wegen)

Stammrechtssatz

Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu (es mangelt somit in diesem Punkte die Beschwerdeberechtigung).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1957:1957000505.X01