Verwaltungsgerichtshof
04.07.1960
0344/57
GRS wie 2221/51 B 10. Dezember 1953 RS 1
Es steht niemandem ein Rechtsanspruch auf eine amtswegige Wiederaufnahme des Verfahrens zu (es mangelt somit in diesem Punkte die Beschwerdeberechtigung).