Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.04.1958

Geschäftszahl

2558/56

Rechtssatz

Wenn eine Partei ihre Sache vor dem VwGH (bei der mündlichen Verhandlung) nicht selbst führt, kann sie sich nur durch einen (aktiven) Rechtsanwalt vertreten lassen. (Relativer Anwaltszwang; daher auch keine Vertretung der Ehefrau durch Ehemann, auch wenn dieser gewesener Rechtsanwalt).