Verwaltungsgerichtshof
17.06.1958
2374/56
Verstärkter Senat, eigener Beschluss
römisch zwei vom 30.5.1958, Zl. 3/3-Pr. aus 1958, (zu Zl. 2374/56), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 98;
Bei der Bestrafung wegen unbefugten Gewerbebetriebes, soweit dieser als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist, dürfen auch jene Handlungen einbezogen werden, die mehr als 3 Monate hinter der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen.
ECLI:AT:VWGH:1958:1956002374.X02