Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1958

Geschäftszahl

2374/56

Beachte

Verstärkter Senat, eigener Beschluss

römisch zwei vom 30.5.1958, Zl. 3/3-Pr. aus 1958, (zu Zl. 2374/56), Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 98;

Rechtssatz

Bei der Bestrafung wegen unbefugten Gewerbebetriebes, soweit dieser als fortgesetztes Delikt zu qualifizieren ist, dürfen auch jene Handlungen einbezogen werden, die mehr als 3 Monate hinter der ersten Verfolgungshandlung zurückliegen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956002374.X02