Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.06.1958

Geschäftszahl

2374/56

Beachte

Verstärkter Senat, eigener Beschluss

römisch zwei a vom 30. Mai 1958, Zl 3/3-Pr. aus 1958, (zu 2374/56), VwSlg A/1958, Anhang Beschlüsse verstärkter Senate Nr. 97;

Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung):

1059/47 E 19.12.1949 VwSlg 1155 A/1949 RS 3;

E 29. November 1949, 0329/47, VwSlg 1117 A/1947;

(RIS: abgv)

Rechtssatz

Der Verwaltungsgerichtshof ist entgegen der bisher vertretenen Auffassung der Meinung, daß die rechtliche Gleichstellung eines fortgesetzten Deliktes mit einem einfachen Begehungsdelikt Platz zu greifen hat. Mithin liegt im Falle des fortgesetzten Deliktes nicht nur lediglich eine selbständig strafbare Handlung vor, was die Anwendung des Paragraph 22, Absatz eins, VStG ausschließt, sondern es ist auch die Verjährungsfrist unabhängig davon, wann die strafbare Tätigkeit begonnen hat, iSd Paragraph 31, Abs2 VStG erst von dem Zeitpunkt an zu berechnen, an dem diese abgeschlossen worden ist. Da es sich im vorliegenden Falle um ein fortgesetztes Delikt handelt, konnte unter der Annahme, daß zu diesem Zeitpunkt die strafbare Tätigkeit noch nicht abgeschlossen war, die Bestrafung des Beschwerdeführers wegen eines auch schon vor mehr als drei Monaten gelegenen Verhaltens nicht als rechtswidrig angesehen werden.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956002374.X01