Verwaltungsgerichtshof
30.09.1958
2088/56
Für die Zurücknahme eines Gewerberechtes nach Paragraph 57, Absatz 3, GewO sind außer den in dieser Gesetzesstelle aufgezählten Voraussetzungen keine weiteren zu berücksichtigen, auch keine in der Person eines geschäftsführenden Gesellschafters einer Ges.m.b.H. gelegenen Umstände (hier: Haft).