Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.04.1958

Geschäftszahl

2054/56

Rechtssatz

Der Zeitpunkt der Anmeldung des Gewerbes, dessen Fortführung der Erbe beabsichtigt, ist nicht befristet. Doch macht sich der Erbe dann strafbar, wenn er dieses Gewerbe vor dieser Anmeldung schon betreibt.