Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.02.1958

Geschäftszahl

1616/56

Rechtssatz

Der fruchtlose Ablauf einer behördlich gesetzten Frist zur Stellungnahme oder Vorlage von Beweismitteln bedeutet nur, daß die Behörde ohne weiter zuzuwarten ihre Entscheidung treffen kann, nicht aber, daß im Fall einer weiteren Verzögerung der Entscheidung die zwar verspätet, aber noch vor der Entscheidung eingelangte Stellungnahme eben wegen ihrer Verspätung außer Betracht zu bleiben hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1958:1956001616.X01