Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

01.04.1958

Geschäftszahl

0922/56

Rechtssatz

Für die strafrechtliche Haftung eines Gewerbeinhabers ist es gleichgültig, welche Weisungen einem Angestellten erteilt wurden, wenn er, aus welchem Grund immer, dessen Tätigkeit und deren Ergebnis nicht entsprechend überwachte oder überwachen ließ.