Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.05.1956

Geschäftszahl

0441/56

Rechtssatz

In der Möglichkeit einer wirtschaftlichen Schädigung, durch die die Lebensmöglichkeiten selbst nicht unmittelbar bedroht sind, kann eine unmittelbar drohende Gefahr und ein Notstand iSd Paragraph 6, VStG

nicht gesehen werden.