Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.09.1955

Geschäftszahl

1093/55

Rechtssatz

Paragraph 16, Absatz 2, letzter Satz VStG verweist bezüglich der Festsetzung der Ersatzarreststrafe auf die allgemeinen Strafbemessungsregeln, die im Paragraph 19, VStG zu finden sind. Es gilt somit im Verwaltungsstrafrecht kein fester Umrechnungsschlüssel (wo ein solcher in einzelnen Verwaltungsvorschriften vorgesehen war, ist er durch die Verwaltungsstraferhöhungsgesetze beseitigt worden). Nach den Grundsätzen des Paragraph 19, VStG ist es aber durchaus zulässig, (im vorliegenden Falle im Berufungsverfahren) sowohl die Geldstrafe mit Rücksicht auf die Vermögensverhältnisse und die Sorgepflicht des Täters herabzusetzen, ohne die Ersatzarreststrafe ebenfalls herabzusetzen, als auch die primäre Geldstrafe und die subsidiäre Arreststrafe in einem Verhältnis festzusetzen, das nicht einer aus dem Verhältnis der Höchststrafsätze errechneten Schlüsselzahl entspricht.