Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1957

Geschäftszahl

1048/55

Rechtssatz

Erfahrungsgemäß wird ein Kaffeehaus vielfach deshalb gern aufgesucht, um in einer behaglichen Atmosphäre ein auf längere Zeitdauer berechnetes, allenfalls mit verschiedenen Spielen verbundenes geselliges Zusammensein zu pflegen oder sich in einem sonstwie auf Entspannung gerichteten Sinn die Zeit zu vertreiben.