Verwaltungsgerichtshof
22.02.1957
1048/55
Die Annahme, daß ein Kaffeehaus nicht eine solche Betriebsform des Gast- und Schankgewerbes bildet, für die ein Bedarf seitens der Bevölkerung kleiner oder mittlerer Landgemeinden besteht, entspricht den Erfahrungen des täglichen Lebens.