Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.04.1956

Geschäftszahl

0904/55

Rechtssatz

Der Umstand, dass die Beweislast hinsichtlich der Verschuldensfrage bei Ungehorsamsdelikten den Beschuldigten trifft (Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG), befreit die Behörde nicht von der Verpflichtung, von sich aus Umstände zu berücksichtigen, die sie schon bei Ermittlung des äußeren Tatbestandes festgestellt hat.

Beachte

Besprechung in Mannlicher, 7te Auflage, S 978

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1956:1955000904.X01