Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

03.12.1957

Geschäftszahl

0177/55

Rechtssatz

Ausführungen darüber, dass Auflagen des Inhaltes, Arbeitsmaschinen so aufzustellen, dass die Nachbarschaft weder durch Lärm noch durch Erschütterung belästigt werde, und Maschinen, deren Betrieb Erschütterungen verursacht, auf schall- und stoßdämpfende Unterlagen zu stellen, nicht zu allgemein gehalten sind.