Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1956

Geschäftszahl

3436/54

Rechtssatz

Die Einwendung, daß die in einem Rückstandsausweis verzeichnete Forderung eines Sozialversicherungsträgers nicht eine durch Zwangvollstreckung in die Konkursmasse durchsetzbare Forderung sei, ist eine Einwendung, über die nicht die Verwaltungsbehörden, sondern die Gerichte zu entscheiden haben.