Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.12.1955

Geschäftszahl

2063/54

Rechtssatz

Paragraph 52, KOVG bedeutet nicht, daß eine Änderung der subjektiven Auffassung der maßgebenden Stellen über die Berechtigung des Rentenbezuges als "maßgebende Veränderung" gewertet werden kann.