Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.06.1955

Geschäftszahl

2036/54

Rechtssatz

Nur wenn an Stelle der Rechtsvorschriften, auf die sich der Bescheid gründet, neue Rechtsvorschriften gelten, wird die materielle Rechtskraftwirkung insoweit gegenstandslos, als durch die neuen Rechtsvorschriften eine geänderte Rechtslage gegeben ist.