Verwaltungsgerichtshof
27.06.1955
2036/54
Nur wenn an Stelle der Rechtsvorschriften, auf die sich der Bescheid gründet, neue Rechtsvorschriften gelten, wird die materielle Rechtskraftwirkung insoweit gegenstandslos, als durch die neuen Rechtsvorschriften eine geänderte Rechtslage gegeben ist.