Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1955

Geschäftszahl

1160/54

Rechtssatz

Die Verweisung einer Entscheidung in den Ermessensbereich bedeutet die Einräumung einer Wahlmöglichkeit zwischen zwei oder mehreren Lösungen, die von vornherein vom Gesetzgeber als rechtlich gleichwertig und dem Gesetz entsprechend befunden worden sind.