Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1955

Geschäftszahl

1160/54

Rechtssatz

Die Berufungsbehörde ist in Handhabung des Paragraph 66, Absatz 4, AVG berechtigt, an Stelle einer rechtlich gebundenen Entscheidung eine Ermessensentscheidung zu treffen, sofern es sich nur um die gleiche Sache handelt.