Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

27.01.1955

Geschäftszahl

1057/54

Rechtssatz

Der Einwand der Mitschuld einer dritten Person schließt die im Paragraph 9, VStG geregelte besondere strafrechtliche Verantwortlichkeit eines zur Vertretung nach außen berufenen Gesellschaftsorganes nicht aus (Organhaftung).

Beachte

y29271;