Verwaltungsgerichtshof
27.04.1956
0922/54
Ein neuerliches Anbringen kann im allgemeinen nur dann den Anlass zu einer Abänderung des in Rechtskraft erwachsenen Bescheides bilden, wenn es sich um eine seit Erlassung des rechtskräftigen Bescheides eingetretene Änderung der Rechtslage oder des seinerzeit angenommenen Sachverhaltes handelt.