Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

09.02.1956

Geschäftszahl

0636/54

Rechtssatz

Die Instandhaltung der Uferschutzwände eines künstlichen Gerinnes obliegt grundsätzlich dem Wasserberechtigten. Eine Ausnahme hat nur dann Platz zu greifen, wenn rechtsgültige Verpflichtungen anderer bestehen.