Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1956

Geschäftszahl

0598/54

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/01/19 2418/54 3 (hier nur erster Satz)

Stammrechtssatz

Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000598.X03