Verwaltungsgerichtshof
02.03.1956
0598/54
GRS wie VwGH Erkenntnis 1955/01/19 2418/54 3 (hier nur erster Satz)
Auf die Durchführung einer vorläufigen Veranlagung hat der Steuerpflichtige keinen Anspruch. Die Berufungsbehörde ist nicht befugt, einen vor ihr angefochtenen vorläufigen Bescheid für endgültig zu erklären.
ECLI:AT:VWGH:1956:1954000598.X03