Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

02.03.1956

Geschäftszahl

0598/54

Rechtssatz

Ist eine ehemalige selbständige österreichische Kapitalgesellschaft nach dem "Anschluß" mit einer deutschen Kapitalgesellschaft vereinigt und als deren österreichische Zweigniederlassung weiterbetrieben worden, dann wird diese Zweigniederlassung nicht dadurch wieder zu einer unbeschränkt steuerpflichtigen inländischen Körperschaft, daß im Jahre 1945 die Geschäftsbeziehung mit der deutschen Zentrale unterbrochen worden sind und die inländische Zweigniederlassung in der Folge unter öffentliche Verwaltung gestellt worden ist.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1956:1954000598.X01