Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1956

Geschäftszahl

0446/54

Rechtssatz

Hat der Betroffene eine Rücksichtnahme auf die aus dem ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen unterlassen, so hat nicht mehr das ursprüngliche Gebrechen sondern die Unterlassung die Schädigung im WESENTLICHEN herbeigeführt.