Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

17.02.1956

Geschäftszahl

0446/54

Rechtssatz

Ein körperliches Gebrechen kann nur dann als WESENTLICHE Ursache einer weiteren Gesundheitsschädigung angesehen werden, wenn der Betroffene diese Schädigung trotz der gebotenen Rücksichtnahme auf die aus den ersten Gebrechen entstandenen Hemmungen nicht vermeiden konnte.