Verwaltungsgerichtshof
09.03.1955
0239/54
Es muß nicht nur die Absicht, die Behörde zu behelligen und das Bewußtsein der Zwecklosigkeit des Rechtsmittels gegeben sein, sondern es muß auch die Aussichtslosigkeit des Handelns offenbar, also für jedermann, dh für jede auch nur einigermaßen mit der Sache vertraute Person erkennbar gewesen sein.