Verwaltungsgerichtshof
15.12.1954
3325/53
Bei einer zugunsten des Wiener Cottagevereines verbücherten Servitut kann im Hinblick auf die private Eigenschaft des Berechtigten und die privatrechtliche Natur einer Dienstbarkeit kein Zweifel darüber bestehen, dass aus der Einverleibung öffentliche Rechte nicht abgeleitet werden können (Hinweis auf VwGH E vom 29.11.1905, VwSlg 3971 aus 1905,).